AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.0 Geltungsbereich Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der ET-S AG und Besteller/Auftraggeber, auch wenn auf diese bei zukünftigen Geschäften nicht mehr besonders hingewiesen wird, wie zum Beispiel bei Ersatzlieferungen, Garantieleistungen, Reparaturen und Änderungen. Dazu im Widerspruch stehende Submissions- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers/Lieferanten gelten als aufgehoben. Durch die Erteilung des Auftrages anerkennt der Besteller die AGB‘s der ET-S AG mit Sitz in Undermülistr. 24, 8320 Fehraltorf. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der expliziten Bestätigung (Brief, Fax, Mail) durch die ET-S AG. Soweit diese AGB‘s keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

2.0 Wahrung der Vertraulichkeit Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

3.0 Mündliche Zusagen Mündliche Zusagen seitens ET-S AG gelten nur, wenn diese zusätzlich schriftlich bestätigt werden.

4.0 Preise Preise in Katalogen, Preislisten und im Internet sind freibleibend und können ohne vorherige Bekanntgabe geändert werden. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MWST), Transport, Verpackung, Versicherung, Inbetriebsetzung und spätere Unterstützung für den Einsatz und die Anwendung.

5.0 Offerten und Offertunterlagen Offertangaben, Katalogunterlagen, technische Angaben und Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie von der ET-S AG schriftlich bestätigt wurden.

6.0 Eigentumsvorbehalt Zeichnungen, Schemas, Beschreibungen, alle Angebotsunterlagen, wie Entwürfe, Berechnungen und Gerätezeichnungen bleiben im Eigentum der ET-S AG und dürfen ohne die schriftliche Zustimmung durch die ET-S AG weder vervielfältigt, noch Drittpersonen überlassen, noch veröffentlicht werden. Anlageskizzen, Prinzip- und Ausführungsschemas sind als Entwürfe zu betrachten und sind für die Gesamtfunktion der Anlage nicht verbindlich. Alle Skizzen und Schemas sind vor Ausführung durch den Auftraggeber den örtlichen Vorschriften anzupassen.

Die ET-S AG bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferung, bis die vertraglich vereinbarten Forderungen vollständig beglichen sind. Mit Zustandekommen dieses Vertrages ermächtigt der Besteller/Auftraggeber die ET-S AG bei nicht termingerechter Bezahlung die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den amtlichen Registern vorzunehmen.

7.0 Erstellung / Lieferung von Planunterlagen Sollen die Planunterlagen von der ET-S AG erstellt werden, so ist bei der Offertanfrage/Bestellung speziell darauf hinzuweisen. Werden die Planunterlagen, wie Elektroschemas, von der ET-S AG erstellt, so müssen diese vor Produktionsbeginn vom Besteller/Auftraggeber innerhalb nützlicher Frist freigegeben werden. Für fahrlässig übersehene Fehler haftet der Besteller/Auftraggeber. Daraus entstehende Mehrkosten werden dem Besteller/Auftraggeber vollumfänglich in Rechnung gestellt.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Schemarevisionen durch die ET-S AG gesondert in Rechnung gestellt.

Werden die Planunterlagen durch den Besteller/Auftraggeber erstellt, so sind diese der ET-S AG komplett und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. Bedarf die weitere Bearbeitung dieser Unterlagen zusätzlichen Aufwand, so wird dieser vollumfänglich in Rechnung gestellt.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die einfach (1x) erstellte Anlagedokumentation bei Lieferung mit der Anlage mitgeliefert.

8.0 Nachträgliche Änderungen Entsprechen die vom Besteller/Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde die ET-S AG nicht über außerordentliche Umstände, die anderes Material oder andere Ausführungen bedingen in Kenntnis gesetzt, so gehen die Kosten für allfällig nötig werdende Abänderungen zu Lasten des Bestellers/Auftraggebers.

9.0 Prüfung und Abnahme Die Lieferung wird bei uns, soweit üblich und gesetzlich vorgeschrieben, vor Versand geprüft. Verlangt der Besteller/Auftraggeber weitergehende Prüfungen, sind diese separat zu vereinbaren und vom Besteller/Auftraggeber zu bezahlen. Die Durchführung einer besonderen Abnahmeprüfung, sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen, bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung.

10.0 Zahlungsbedingungen Sofern nichts anderes vereinbart: 30 Tage ab Fakturadatum netto. Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen oder von der ET-S AG nicht anerkannten Gegenforderungen ist unzulässig. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, so ist ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, ein Verzugszins von 8% zu bezahlen. Bei einer Mahnung werden zusätzliche Mahnspesen von CHF 150.00 fällig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventuellen Nebenforderungen im Eigentum der ET-S AG.

Ist der Besteller/Auftraggeber mit einer Rechnung nicht einverstanden, so muss dieser innerhalb 10 Tagen nach deren Erhalt, schriftlich den Grund reklamieren. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muss der komplette Rechnungsbetrag innerhalb der regulären Zahlungsfrist beglichen werden.

11.0 Zahlungskonditionen Für sämtliche Aufträge ab einer Auftragssumme von netto CHF 10‘000.- inkl. MwSt gelten folgende Zahlungskonditionen:

30% bei Bestellung, 60% bei Lieferung, 10% bei Abnahme. Findet keine gesonderte Abnahme statt, so wird bei Lieferung 70% verrechnet.

Aufträge unter der oben genannten Auftragssumme werden zu 100% nach der Lieferung verrechnet. Abweichende Zahlungskonditionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

12.0 Verpackung und Versand Sofern nichts anderes vereinbart, gilt Abholung ab Produktionswerk CH-5405 Baden-Dättwil (Incoterm 2010: EXW). Die Transportkosten und das Transportrisiko trägt der Besteller/Autraggeber. Verpackung und Versandart erfolgt nach Ermessen der ET-S AG.

13.0 Lieferfristen und Montagetermine Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Eingang einer schriftlichen, technisch und kaufmännisch bereinigten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Besteller/Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn der ET-S AG die Angaben, die zur Vertragserfüllung benötigt werden, nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, oder wenn der Besteller/Auftraggeber nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzögerung der Lieferung oder Leistungen verursacht. Ebenfalls, wenn der Besteller/ Auftraggeber oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, oder wenn der Besteller/ Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Lieferfristen werden nach Möglichkeit termingerecht eingehalten, sind jedoch ohne gegenseitige schriftliche Abmachung unverbindlich. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller/Auftraggeber weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, noch Anspruch auf Ersatz oder Preisermäßigung. Werden vom Besteller oder Auftraggeber die Lieferfristen nach Produktionsbeginn auf einen späteren Termin verschoben, können von der ET-S AG dafür Lagerkosten in Rechnung gestellt und 90% des Auftrages mittels Akonto-Rechnung verrechnet werden.

Wird der Transport, die Einbringung und/oder die Montage von ET-S AG ausgeführt und wird vorgängig schriftlich eine genaue Zeit vereinbart, so müssen die Transportwege und Montageräume zum vereinbarten Zeitpunkt für das Montagepersonal frei zugänglich sein. Ist das nicht der Fall und entstehen dadurch unvorhergesehene Wartezeiten, so werden diese anfallenden Kosten dem Bestellter/Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

Wird nichts anderes vereinbart, so sind unsere Preise für Einbringung und Montage zu normalen Geschäftszeiten und bei Zugänglichkeit mit Paletten-Rolli kalkuliert.

14.0 Reklamationen und Beanstandungen Reklamationen über mangelhafte oder unvollständige Lieferungen haben innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Beanstandungen über Beschädigungen der Ware während des Transportes sind vom Besteller/Auftraggeber vor Empfangnahme direkt an den letzten Frachtführer zu richten.

15.0 Produktehaftpflichten Soweit der Käufer keine eigene Haftung (die fachgerechte Installation und die instruktionsgemäße, korrekte Verwendung unserer Produkte sind Voraussetzung für deren richtigen Einsatz) zu übernehmen hat, kommt der Lieferant/Hersteller direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetztes auf.

16.0 Garantien Wird weder in der Offerte/Angebot, noch in der Auftragsbestätigung durch die ET-S AG auf besondere Garantiebestimmungen hingewiesen, lauten unsere Garantiefristen 24 Monate ab Fakturadatum für alle Lieferungen.

Wird zusätzlich eine separate Werk-/Baugarantie benötigt muss das explizit auf der Anfrage und der Bestellung aufgeführt sein. Spätere Forderungen nach einer solchen Garantie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Anlagen und Systeme, die durch die ET-S AG vor Ort geliefert und montiert worden sind, jedoch durch den Besteller/Auftraggeber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, gilt der Ablieferungstermin als Garantiebeginn.

Sollten an diesen Anlagen und Systemen ab unserem Lieferdatum nachträgliche Manipulationen durch Dritte oder den Besteller/ Auftraggeber stattfinden, lehnt die ET-S AG alle Garantieleistungen generell ab.

Bei berechtigter Beanstandung infolge Material- oder Herstellungsfehlern liefern wir nach eigener Wahl Ersatz oder wir reparieren das beanstandete Produkt kostenlos. Durch den Ersatz oder die Reparatur von einzelnen Teilen beginnt die Garantiefrist nicht für die gesamte Anlage neu zu laufen. Nur für die ersetzten oder reparierten Teile selbst. Für diese Teile gilt als Garantiebeginn der Zeitpunkt des Ersetzen oder der Reparatur. Hin- und Rücktransport, sowie alle mit der Auswechslung verbundenen Nebenkosten, gehen zu Lasten des Bestellers/ Auftraggebers. Dies betrifft auch alle entstehenden Reise- und Nebenkosten für die ET-S AG, wenn auf Verlangen des Kunden die Auswechslung oder Reparatur des defekten Artikels durch das Personal der ET-S AG am Montageort erfolgen soll.

Die Garantieleistung wird durch Ersatz oder Reparatur (Wahlrecht ET-S AG) erbracht. Preisminderungen oder Rückerstattungen sind ausgeschlossen.

Von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, sowie Schäden, die durch mangelhafte Wartung, unsachgemäße Montage, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung oder Einwirkung von Elementarschäden (wie Blitzschlag, Feuer, Wasser etc.) entstanden sind.

17.0 Rücknahme und Entsorgung Waren werden nur nach vorheriger gegenseitiger Vereinbarung zurückgenommen. Gebrauchte Waren, Sonderanfertigungen und auf Kundenauftrag speziell bestellte Geräte und Komponenten oder Systeme werden nicht zurückgenommen. Die Höhe einer allfälligen Gutschrift wird von der ET-S AG pro Fall bestimmt.

Die ET-S AG ist bereit, in gegenseitiger Vereinbarung, gebrauchte, von ET-S AG gelieferte Produkte und Materialien zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Kosten sind vorher abzusprechen und durch den Besteller/ Auftraggeber zu übernehmen.

Alle Retoursendungen sind an die Adresse der ET-S AG franko Domizil zurückzusenden. Der Sendung müssen ein Lieferschein, sowie eine Rechnungskopie, mit der die Ware fakturiert wurde, beigelegt sein. Voraussetzung unserer Garantieleistung ist die Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen.

18.0 Allgemein Bei einer Bestellung erklärt sich der Besteller/Auftraggeber mit den vorstehenden AGB‘s ausdrücklich einverstanden. Anderslautende Abmachungen oder Bestimmungen sind für die ET-S AG nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich angenommen wurden.

19.0 Anwendbares Recht Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.04.1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

21.0 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen nicht tangiert. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige AGB-Lücken.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegebenen Versionen der ET-S AG.